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Vereinssatzung des Turn-und Sportclub Blau Weiß Königsdorf 1900 e. V.

(Fassung vom 30.08.2022)

§1 Name, Sitz und Zweck

Der „Turn- und Sportclub Blau-Weiß Königsdorf 1900 e.V." hat seinen Sitz in Frechen-Königsdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 100 346 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund NRW. Für neue Abteilungen will der Verein jeweils Mitglied der zuständigen Landesfachverbände werden.

Der Verein ist außerdem Mitglied des Kreissportbundes und des Stadtsportverbandes. Der Verein wird nachfolgend TuS genannt.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebs, vom Leistungssport bis zum Freizeit- und Breitensport. Dies geschieht in Wahrnehmung einer sozialen Verantwortung in den Belangen des Sportes für alle, die im Einzugsbereich des Vereins leben.
Darüber hinaus fühlt sich der Verein zur Erhaltung und Unterstützung der Kultur- und Jugendarbeit am Sitz der Vereins in Königsdorf verpflichtet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der TuS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des TuS kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat das Aufnahmeformular des TuS unterschrieben über die Leitung der Abteilung, der er sich anschließen möchte, an den TuS zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Abteilungsleitung übermittelt das Aufnahmeformular, falls keine triftigen Gründe einer Mitgliedschaft entgegenstehen, dem geschäftsführenden Vorstand, der die Aufnahme vollzieht.
    Das Mitglied ist beitragspflichtig.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, etwaige persönliche Datenänderungen (Kontoverbindung, Email, Adresse) dem Verein innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
  2. Ehrenmitglieder werden Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem TuS.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Der Austritt kann zum Ende des Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
    Etwaige verbliebene Beitragspflichten bleiben jedoch hiervon unberührt.
    Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Beiträge zu.
  3. Ein Mitglied kann ohne vorhergehende Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als ein halbes Jahr zurückliegt und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt ohne weitere Benachrichtigung.
    Der Ausschluss hat im Falle des Zahlungsverzuges zu erfolgen, wenn die zuständige Abteilung ihn für erforderlich hält und dies beim geschäftsführenden Vorstand anregt.
  4. Ein Mitglied kann nach vorhergehender Anhörung wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des TuS oder groben unsportlichen Verhaltens durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief bekannt zu geben.

§4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis oder
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des TuS

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief bekannt zu geben.

§5 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der TuS:
    Aufnahmegebühren
    Mitgliederbeiträge
    Sonderbeiträge werden von den Abteilungen erhoben.

Höhe, Zahlweise und Fälligkeit der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung bestimmt, die das Weitere regelt. Die Beitragsordnung erlässt der erweiterte Vorstand durch Beschluss. Die Beiträge werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsverfahren eingezogen Für die Mehrkosten der Beitragseintreibung kommt
das Mitglied auf. Die Sonderbeiträge kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, ebenso alle aktiven Schiedsrichterinnen und
  3. Jedes Mitglied hat im Falle einer Beitragsänderung ein Sonderkündigungsrecht
    mit sofortiger Wirkung.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des

§7 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.
  2.  Die Vereins - und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer/in und/oder Mitarbeiter/in für die Verwaltung einzustellen.
    Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit dritten Personen abzuschließen.
  4. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Unterwerfungsanspruch (§670 BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten im Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.
    Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit kampffähigen Belegen nachgewiesen wird.
    Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des TuS ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins, die auch die Tagesordnung umfasst. Eine Einladung über die bekannten -mailadressen der Mitglieder kann zusätzlich erfolgen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. In den Vereins- Aushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
  2. Die Tagesordnung enthält in der Regel die folgenden Punkte:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin
    • Neuwahl des Vorstandes
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der Versammlungsleiters/ -leiterin den Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Anträge können gestellt werden:
    • von den Mitgliedern
    • vom Vorstand
    • von den Abteilungen.
  5. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge min. 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden bzw. beim Geschäftsführer/bei der Geschäftsführerin des TuS eingegangen sind.
  6. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn min. 10 % der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
      • dem/der Vorsitzenden
      • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem/der Schatzmeister/in
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, vertreten.
      Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
    3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
      Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Organ zugewiesen sind.
    4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die Zuständigkeiten für die Verwaltungsaufgaben im Rahmen einer Geschäftsordnung weitergehend zu regeln. In dieser Geschäftsordnung sollen insbesondere auch die Befugnisse des/der Abteilungsleiter/innen geregelt werden, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einer Vertretungsermächtigung des Vorstandes bedürfen.
  2. Erweiterter Vorstand
    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
      • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
      • den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen.
    2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind u.a.
      • Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      • Aufteilung von Fördergeldern auf die Abteilungen
      • Bewilligung von Zuschüssen für die Abteilungen
      • Aufstellen von Haushaltsplänen
      • Maßregelung und Ausschluss von Mitgliedern
    3. Den erweiterten Vorstand leitet der/die Vorsitzende.
    4. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes kann vom geschäftsführenden Vorstand und muss auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern einberufen Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungsvorstände beratende teilzunehmen. Sie sind von den Sitzungsterminen durch die Abteilungsvorstände rechtzeitig schriftlich zu informieren.

    §10 Abteilungen

    1. Der TuS ist untergliedert in Abteilungen.
      Abteilungen werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet oder geschlossen.
      Abteilungen können mitgliederbezogen (für die im TuS betriebenen Sportarten) oder auch Aufgaben bezogen errichtet werden, wenn diese Abteilung nach Umfang und Bedeutung einer der Leitung einer Abteilung vergleichbaren Führung bedarf (z.B. Betreuung und Verwaltung der vom Verein übernommenen Aufgaben im Rahmen der OGS).
      1. Die mitgliederbasierten Abteilungen werden in der Regel durch den/der Abteilungsleiter/in, den/der Geschäftsführer/in und den Kassenwart geleitet. Die Größe der Abteilung kann (nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand) Beschränkungen wie auch eine weitergehende Organisation erforderlich machen. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt.
        Ist die Abteilungsleitung unbesetzt, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl der neuen Abteilungsleitung einen kommissarischen Leiter beauftragen oder die Leitung der Abteilung selbst übernehmen.
      2. Abteilungsversammlungen werden bei Bedarf einberufen, in der Regel einmal im Jahr. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Der rechtzeitige Aushang in den vereinsinternen Schaukästen ist ausreichend.
      3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber jedem Organ des TuS verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung und Rechnungslegung
        Ist durch Handeln oder durch Unterlassen eine Gefahr für Bestand des Vereins und/oder der Abteilung gegeben oder wird das Zusammenwirken der Abteilungen erheblich gestört, so kann der erweiterte Vorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss die verantwortliche Abteilungsleitung oder einzelne Verantwortungsträger von seinen Aufgaben entbinden. Entsprechendes rechtliches Gehör ist zuvor zu gewähren. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.
      4. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter des Vereins nach § 30 BGB und berechtigt, in Angelegenheiten der Abteilung für den TuS zu handeln. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
      5. Die Abteilungsleitung kann über die ihnen zur Verfügung stehenden Gelder im Rahmen der Kontoführung durch den geschäftsführenden Vorstand frei verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit der Satzung, dem Vereinszweck und insbesondere unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsverordnung. Die Führung der Abteilungskasse kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit geprüft werden.

      §11 Protokollierung der Beschlüsse

      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Kopie ist dem/der Geschäftsführer/in des TuS zuzuleiten.

      §12 Wahlen

      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleitungen sowie die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist.

      §13 Kassenprüfung

      1. Die Kasse des TuS wird von zwei von der Mitgliederversammlung des TuS gewählten Kassenprüfern/innen in jedem Jahr geprüft.
      2. Die Abteilungskassen werden von zwei von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfern/innen geprüft. Die Prüfungsberichte sind dem Vorstand in jedem Jahr vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, eine Kassenprüfung der Abteilung zu verlangen.
      3. Die Termine zur Kassenprüfung werden durch die Kassenprüfer/innen
      4. Die Kassenprüfer/innen erstellen einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes/der Abteilungsleitung in den Mitgliederversammlungen/ Abteilungsversammlungen.
      5. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die wirtschaftliche und finanztechnische Prüfung der Abteilungskassen

      §14 Auflösung des TuS

      1. Die Auflösung des TuS kann nur in einer außerordentlichen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des TuS" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
      2. der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
      3. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des TuS schriftlich gefordert wurde.
      4. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mind. 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
      5. Bei Auflösung des TuS oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Frechen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

      Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.08.2022 beschlossen

      Die vorliegende Satzung ersetzt die Satzung vom 18.10.2017.

      Gerd Koslowski – Vorsitzender des Vorstandes
      Josef Mörsch – stelv. Vorsitzender
      Dr. Stephan Meuer – Schatzmeister

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